01Was als E-Rechnung zählt
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 und der Richtlinie 2014/55/EU entspricht. In Deutschland erfüllen das XRechnung und ZUGFeRD ab den Profilen, die der Norm genügen.
Ein eingescanntes Papier oder ein am Rechner erzeugtes PDF ohne strukturierten Datensatz ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige elektronische Rechnung“.
02Acht Jahre aufbewahren
Nach § 14b Abs. 1 UStG ist jede ein- und ausgehende Rechnung acht Jahre aufzubewahren. Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt seit dem 01.01.2025.
Bei einer E-Rechnung muss zumindest der strukturierte Teil unverändert in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Ein Ausdruck oder ein neu erzeugtes PDF genügt dafür nicht.
03Empfangen ist Pflicht, auch ohne Software
Die Empfangspflicht seit 2025 gilt unabhängig davon, welche Software ein Betrieb einsetzt. Wer eine E-Rechnung nicht annimmt, kann sich nicht darauf berufen, sie nicht öffnen zu können — der Rechnungssteller hat seine Pflicht mit dem Versand erfüllt.
Praktisch bedeutet das: ein fester Posteingang, eine Ablage, die den strukturierten Datensatz behält, und jemand, der beides kennt.